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An alle Zulassungsausschüsse für
Arzte,
21.2.99
Betr.: Anerkennung von Theoriebescheinigungen
in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund von Rückfragen von psychologischen Psychotherapeuten, die eine sozialrechtliche Zulassung oder Ermächtigung beantragt haben, vermuten wir, daß bei einigen Zulassungsausschüssen lnformationsbedarf über im Rahmen der Nachqualifikation anzuerkennende Theorieveranstaltungen besteht. Aus diesem Grunde möchten wir einige Ausführungen zu den Nachqualifikationsangeboten unserer Fachgesellschaft in den vergangenen Jahren machen: 1. Die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ist "ein psychoanalytisch begründetes Behandlungsverfahren". Die psychoanalytischen Theorien sind die wesentliche Wurzel der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie. Zur vom Gesetzgeber geforderten Theorie der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie gehören also sowohl die psychoanalytischen Theorien als zentrale theoretische Grundlage wie auch die Theorie der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie im engeren Sinne. 2. Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren zum PsychthG eindeutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht, daß die für eine direkte Zulassung geforderte Theorie insbesondere auch von den Berufsverbänden der Psychotherapeuten angeboten werden sollte. In der "Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit" (Drucksache 13/9212) vom 25.11.97 heißt es wörtlich: ,,Es wird davon ausgegangen, daß bisher tätige Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie die Psychotherapeutenverbände zur Nachschulung geeignete Veranstaltungen anbieten." (a. a 0., 3.40). Und die Regierungsdirektorin Frau Erika Behnsen, die im BMG für die Formulierung des PsychthG verantwortlich zeichnete, schrieb im gleichen Zusammenhang (in: Die Neuordnung der psychotherapeutischen Versorgung. In: Die Sozialgerichtsbarkeit, 1998) ,,Das bedeutet, daß diese Ausbildung nicht nur von KBV-anerkannten Instituten, sondern auch von Universitäten, den für die ärztliche Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen sowie von den Berufsverbänden angeboten werden kann." In der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmten Empfehlung an die Zulassungsausschüsse vom 19.8.1998 für anzuerkennende Theorie- und Supervisionsangebote (,Schirmer-Papier") werden als Kriterien für die Anerkennung einer theoretischen Ausbildung unter A.IV. folgende Kriterien genannt:,,Einrichtungen. die folgende Voraussetzungen erfüllen:"
Aus dieser Übersicht wird deutlich, daß die Theorievermittlung durch die DFT alle Kriterien des ,,Schirmer-Papiers" erfüllt. Sollten Sie also dieses Papier als eine Entscheidungsgrundlage ansehen, so müssen die Theorieveranstaltungen der DFT anerkannt werden. 4. Die Dozenten und Supervisoren der DFT-Weiterbildungskreise mußten der DFT gegenüber die Erfüllung der DFT-Kriterien (Anlage 1) belegen. Diese entsprechen den im ,,Schirmer-Papier" definierten Anforderungen. Die Überprüfung erfolgte durch die vom Präsidium der DFT eingerichtete ,,Akkreditierungskommission", die von allen Ausbildern entsprechende Belege anforderte. Zahlreiche Ausbilder wurden abgelehnt, da sie die strengen Kriterien der DFT nicht erfüllen konnten. Die ,,DFT-Kriterien" definieren natürlich nur die Minimalqualifikation für die akkreditierten Ausbilder. Tatsächlich können diese in der Regel Qualifikationen vorweisen, die weit über diese Standards hinausgehen. Beispielhaft legen wir Ihnen in Anlage 2 eine Auflistung der realen Qualifikation der Ausbilderinnen und Ausbilder des Hamburger Weiterbildungskreises bei. 5. Die Dozenten der DFT-Weiterbildungskreise sind (fast ohne Ausnahme) gemäß einer von KBV und Spitzenverbänden der Krankenkassen geforderten Vereinbarung zwischen AGPT(ohne BDP/VPP)- und AGR-Verbänden als Supervisoren anerkannt. Wir erwähnen dies, weil an den psychoanalytischen Ausbildungsstätten die Supervisorenfunktion höhere Voraussetzungen erfordert als die des Dozenten, d.h. die Supervisorenqualifikation beinhaltet die Qualifikation zum Dozenten, geht aber noch darüber hinaus. So mußten die Dozenten der DFT außer ihrem Weiter-/ Ausbildungsabschluß immer auch eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Richtlinienverfahren und eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit nachweisen, wenn sie von der DFT akkreditiert werden wollten. Dagegen müssen Dozenten an KBV-anerkannten Instituten keine Lehrtätigkeit und i.d.R. auch keine Berufstätigkeit im Richtlinienverfahren nach Abschluß der Aus-/Weiterbildung nachweisen. 6. Um einem möglichen Mißverständnis vorzubeugen: KBV und Spitzenverbände der Krankenkassen haften AGR und AGPT aufgefordert, sich auf gemeinsame Dozenten listen zu einigen. Diese gemeinsame Überprüfung der Qualifikation aller Dozenten konnte leider nicht stattfinden, weil die psychoanalytischen Institute aus Sorge um ihre Zukunft Gespräche über die Erstellung einer gemeinsamen Dozentenliste ablehnten. Eine inhaltliche Überprüfung (oder gar inhaltlich begründete Ablehnung) der DFT-Dozenten durch die AGR hat es also nie gegeben. Stattdessen prüfte zusätzlich zur Akkreditierungskommission der DFT auch der Akkreditierungsausschuß der AGPT, in dem Vertreter von acht Psychotherapeutenverbänden vertreten waren, sowohl die Qualifikation der Dozenten und Supervisoren als auch die Inhalte der Theorieangebote. 7. Wie Sie der beigelegten ,,Gutachterlichen Stellungnahme" von Prof. Dr. Plagemann entnehmen können (Anlage 3, insbesondere 5. 6,1V. Ergebnis), hat die berufsrechtliche Überprüfung der Approbationsvoraussetzungen Vorrang vor der sich anschließenden Überprüfung durch die Zulassungsausschüsse. Die letztere muß überprüfen, ob die für die Approbation vorgelegte Theorie in Richtlinienverfahren erfolgt ist. Prof. Plagemann führt hierzu aus: ,,Dem Zulassungsausschuss steht nicht das Recht zu, eine von der Approbationsbehörde als ,,theoretische Ausbildung" akzeptierte Ausbildung allein deshalb ,,zu verwerfen", weil sie nicht an einem von der KBV oder den Landesärztekammern anerkannten Institut absolviert wurde, wenn die Approbationsbehörde diese Ausbildung als ausreichend akzeptiert hat." Nach dieser juristischen Auffassung ist also die Theorievermittlung durch die DFT (als Fachgesellschaft für das Richtlinienverfahren Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) anzuerkennen, soweit die Approbationsbehörde diese anerkannt hat. Dies ist in allen Bundesländern der Fall. 8. In § 95 c des PsychthG (,,Voraussetzung für die Eintragung vom Psychotherapeuten in das Arztregister") heißt es: ,,Der Fachkundenachweis setzt voraus (...) 3. für den nach §12 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, daß er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren (also in einem Richtlinienverfahren, Anmerkung DFT) nachweist." Es geht also im Zulassungsausschuß um die Überprüfung, ob die für die Approbation vorgelegten Theoriebelege in einem Richtlinienverfahren erbracht wurden oder nicht. Hierdurch wird eindeutig die unter 1. dargelegte juristische Auffassung gestützt. Wir hoffen, Ihnen mit unseren Informationen eine Entscheidungsgrundlage dafür geliefert zu haben, daß die Ihrem Zulassungsausschuß vorgelegten Theoriebescheinigungen der DFT sowohl aus fachlich-inhaltlichen wie auch aus juristischen Gesichtspunkten heraus anzuerkennen sind. Die aktuelle Liste der von der DFT anerkannten Dozenten, Supervisoren und der Weiterbildungskreise fügen wir als Anlage 4 diesem Schreiben bei. Sollten Sie Nachfragen haben oder weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an die DFT-Geschäftsstelle (Tel.: 040-22 75 75 00 oder Fax: 040-22 75 75 01). Mit freundlichem Gruß: gez. Klaus Semmler
Abs.: OFT-Geschäftsstelle, Humboldtstr. 50 a, 22083 Hamburg An die Mitglieder der Deutschen Fachgesellschaft für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie 22.02.1999 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, auch nach der Abgabe der Anträge auf Approbation und Zulassung hat die Spannung für die meisten von uns nicht nachgelassen. Nun gilt es abzuwarten, wie die Approbationsbehörden und Zulassungsausschüsse entscheiden. Von einigen KVen/Zulassungsausschüssen haben wir gehört, daß sie darauf beharren, nur Theorie bei KBV-anerkannten Instituten anzuerkennen. Das DFT-Präsidium hält dieses Vorgehen keinesfalls für gesetzeskonform. Um hier rechtzeitig einzugreifen, wurde folgendes Vorgehen beschlossen. In der Anlage erhalten Sie ein Schreiben über die Gründe, warum die Theorieangebote der von der DFT akkreditierten Dozenten sozialrechtlich anzuerkennen sind. Dieses Schreiben wurde an alle Zulassungsausschüsse versandt. Sie selbst können es als Argumentationshilfe für die Anerkennung der ,,DFT-Theorie" bei der Anhörung vor dem Zulassungsausschuß verwenden. Bei Beschlußfassung Über
Zulassung/Ermächtigung ist eine mündliche Verhandlung im Zulassungsausschuß
zwingend vorgeschrieben. Eine Ladung des Antragstellers zu der mündlichen
Verhandlung seines Antrages hat mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgend.
Falls Sie annehmen, daß es Gründe gibt, nach denen Ihnen eine
Zulassung/Ermächtigung verweigert werden kann (z.B. bei Problemen
mit dem Zeitfenster), empfiehlt es sich unbedingt, diesen Termin wahrzunehmen
und zu einer solchen Ladung einem sachkundige Kollegin mitzunehmen bzw.
den Rechtsbeistand durch einen sachkompetenten Rechtsanwalt in Anspruch
zu nehmen. Wir arbeiten hier eng mit den Landesgruppen des DPTV zusammen.
Falls Zulassungsausschüsse bei der oben skizzierten Haltung bleiben und die Theorie von Dozenten, die von der DFT akkreditiert wurden, nicht anerkennen, ist das Präsidium entschlossen, die Rechtslage durch Musterklagen klären zu lassen. Falls es bei dem für Sie zuständigen Zulassungsausschuß Probleme bei der Anerkennung der ,,DFT-Theorie" geben sollte, teilen Sie dies bitte schriftlich der DFT-Geschäftsstelle mit.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 11. Juni 1999 hält in Heidelberg Professor Paul Roazen (USA) einen Vortrag zu dem Thema ,,Wie Freud wirklich behandelte". Am darauffolgenden Tag wird Dr. Janus gemeinsam mit Professor Roazen ein Seminar zu diesem Thema abhalten. Falls Sie Interesse haben, erhalten Sie unter der folgenden Anschrift Auskunft zu diesen Veranstaltungen: Dr.med. Ludwig Janus
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S. Bielicki.
This document was updated 25.02.99.
