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Landesgruppe
Hessen im BDP
Niedenau 39
60325 Frankfurt am Main
Tel. 069-173786
Fax. 069-173802
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Im Februar
1999 |
Rundbrief des Vorstands des VPP-Landesfachverbandes
(LFV) - Hessen
an die Mitglieder der Landesgruppe
Hessen, die einen Antrag auf sozialrechtliche Zulassung bei der KV Hessen
gestellt haben, zu:
Art der Antragssachbearbertung
der Psychologischen Psychotherapeuten durch den Zulassungsausschuß
der KV Hessen.
Wir müssen hier zu Beginn bemerken,
daß unsere Informationen nur unter Vorbehalt zu verwenden sind. Wie
Sie wissen, stehen die Mitglieder des Zulassungsausschusses unter Schweigepflicht,
selbstverständlich auch die von uns vorgeschlagenen. Bei den hier
wiedergegebenen Sachverhalten handelt es sich deswegen nur um Informationen,
die uns von Kolleginnen und Kollegen aus deren eigenen Verfahren gegeben
wurden. Diese sind selbstverständlich subjektiv gefärbt. Wir
bemühen uns, ein objektives Bild zu erstellen, können dies jedoch
nicht an allen Stellen garantieren.
Der Zulassungsausschuß bei der
KV-Hessen hat bisher dreimal getagt. Aus unserer Sicht sind folgende Punkte
für Sie wichtig:
1) So wie unsere Informationen
sich darstellen, wird die Bestimmung des sogenannten
Zeitfensters eher restnktiv im Sinne der
Vorgabe der Bundes-KV gehandhabt. Konkret heißt das, daß vom
Antragsteller gefordert wird, in dem in Frage kommenden Zeitraum von Juni
,94 bis Juni ,97 in einem Zeitraum von mindestens 6 und höchstens
12 Monaten 250 Sitzungen nachzuweisen. Hierzu noch drei Konkretisierungen:
Es scheint aber auch ,,Härtefallregelungen"
zu geben, wenn vor bzw. nach dem genannten Zeitraum mehr gearbeitet wurde.
Ob dieses auch auf Kostenerstattungspsychologen oder nur auf bisher im
Delegationsverfahren tätige KollegInnen angewandt wird, ist nicht
abschließend beurteilbar.
Es gibt unbestätigte Informationen,
daß für den Sitzungsnachweis im Zeitfenster auch Sitzungen,
die mit GKV-Versicherten auf Privatzahlungsbasis abgehalten wurden, angerechnet
werden. Dieses würde auch unserem Verständnis des Gesetzestextes
entsprechen, der nicht von ,,Sitzungen zu Lasten der GKV spricht, sondern
davon, an der ,psychotherapeutischen Versorgung von Versicherten der GKV
mitgewirkt" zu haben.
An diesem Punkt zum Schluß:
Der Zulassungsausschuß fordert,
die für die Nachweise im Zeitfenster gedachten Sitzungen noch einmal
gesondert aufzulisten, um der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses
die Arbeit zu erleichtern. Diese z.B. in den Sammelbestätigungen der
Krankenkassen einfach mit Textmarker anzukreuzen, ist nicht ausreichend.
Es wird auch gefordert, an dieser Stelle auf jeden Fall Fremdbelege (z.B.
Sammelbestätigungen der Kassen) zu erbringen.
Es scheint überall bei
den Anträgen, die Tätigkeitsnachweise
über Tätigkeiten in Erziehungsberatungsstellen enthalten,
Probleme bei der Anerkennung zu geben, weil der Ausschuß davon ausgeht,
daß in Beratungsstellen keine Psychotherapie als Krankenbehandlung
durchgeführt wird. Sollten Sie in dieser Art Nachweise geführt
haben, bereiten Sie sich auf Nachfragen und evtl. Nichtanerkennung dieser
Nachweise durch den Ausschuß vor.
Ein weiterer aus unserer Sicht wichtiger
Punkt betrifft den Fachkundenachweis eines
Teiles der Kolleginnen und Kollegen. Sollten Sie an einem der unter ,Nachqualifikationsangebot
gelaufenen Theorie-Seminare von 140 bzw. 280 Stunden im letzten Jahr teilgenommen
und darüber den Theorienachweis geführt haben, stellen Sie sich
darauf ein, danach gefragt zu werden, wie Sie vorher im jeweiligen Richtlinienverfahren
arbeiten konnten. Evtl. kann es günstig sein, schon vorab Unterlagen,
die einer schlüssigen Beantwortung dieser Frage dienlich sein könnten,
ergänzend zur Beifügung zu Ihrem Antrag nachzureichen, um das
Verfahren zu beschleunigen. Es könnten dies z.B. Theonenachweise aus
der Studienzeit sein oder auch außeruniversitäre Seminarveranstaltungen.
In Frage kommen jedoch auch gutachterliche Stellungnahmen insofern, als
diese Zeugnis davon geben können, daß Sie in der Lage sind,
Iherapien im jeweiligen Richtlinienverfahren ,lege artis" durchzuführen.
Auch Bestätigungen durch den MDK und Supervisionsbescheinigungen könnten
hilfreich sein.
Falls die Unterlagen nicht ausreichend
sind, wird der Ausschuß die Entscheidung vertagen und man wird noch
einmal geladen, mit der Möglichkeit, in der Zwischenzeit Unterlagen
nachzureichen.
5) Falls die Ablehnung erfolgt,
sollte darauf gedrängt werden, daß der Bescheid schnell zugestellt
wird, damit Sie Widerspruch einlegen können.
So weit zum derzeit aktuellen Stand
der Dinge im Zulassungsausschuß.
Lassen Sie uns noch einmal einige Sätze
in eigener Sache ansprechen:
Wie an anderer Stelle geschildert,
wuchs der Arbeitsaufwand für den VPP und die Landesfachverbände
im Besonderen im letzten Jahr immens. Und ,,arbeiten" als Berufsverbandsfunktionär
bedeuet dann nicht Einkommen erwirtschaften, sondern Kosten produzieren,
Kosten für Telefon, Transport oder Kopien. Sie glauben nicht, wie
schnell dann ein Etat von ca. 16.000,- DM - das ist die Größenordnung,
über die der LFV Hessen des VPP verfügt aufgebraucht ist. Deswegen
noch einmal die Bitte an Sie: Wenn Sie Mitglied der Landesgruppe Hessen
des BDP und psychotherapeutisch tätig sind, unterstützen Sie
unsere Arbeit, damit wir uns auch für Ihre Interessen einsetzen und
Sie weiter informieren können.
Treten Sie in den VPP im BDP ein. Auf
einer Mitgliederversammlung des VPP-Hessen im April können Sie sich
ein Bild über unsere Arbeit machen und werden wieder aktuelle Informationen
erhalten.
In diesem Sinne verbleiben wir mit
freundlichen Grüßen
Ihr Ihre
gez. gez.
Dipl.-Psych. Hans Bauer Dipl.-Psych.
Sabine Morbitzer
Vorsitzender VPP-Hessen stellvertr.
Vorsitzende VPP-Hessen |