Recht

PtG/KV-Zulassung 

 

 
  1. Art der Antragssachbearbertung der Psychologischen Psychotherapeuten durch den Zulassungsausschuß der KV Hessen.
  2. Bestimmung des sogenannten Zeitfensters
  3. Tätigkeitsnachweise über Tätigkeiten in Erziehungsberatungsstellen
  4. Fachkundenachweis

BDP-Hessen -Info Februar 1999

 

 
Landesgruppe Hessen im BDP

Niedenau 39

60325 Frankfurt am Main

Tel. 069-173786

Fax. 069-173802

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Im Februar 1999

 
 

Rundbrief des Vorstands des VPP-Landesfachverbandes (LFV) - Hessen

an die Mitglieder der Landesgruppe Hessen, die einen Antrag auf sozialrechtliche Zulassung bei der KV Hessen gestellt haben, zu:
 
 

Art der Antragssachbearbertung der Psychologischen Psychotherapeuten durch den Zulassungsausschuß der KV Hessen.

Wir müssen hier zu Beginn bemerken, daß unsere Informationen nur unter Vorbehalt zu verwenden sind. Wie Sie wissen, stehen die Mitglieder des Zulassungsausschusses unter Schweigepflicht, selbstverständlich auch die von uns vorgeschlagenen. Bei den hier wiedergegebenen Sachverhalten handelt es sich deswegen nur um Informationen, die uns von Kolleginnen und Kollegen aus deren eigenen Verfahren gegeben wurden. Diese sind selbstverständlich subjektiv gefärbt. Wir bemühen uns, ein objektives Bild zu erstellen, können dies jedoch nicht an allen Stellen garantieren.

Der Zulassungsausschuß bei der KV-Hessen hat bisher dreimal getagt. Aus unserer Sicht sind folgende Punkte für Sie wichtig:
 
 

1) So wie unsere Informationen sich darstellen, wird die Bestimmung des sogenannten Zeitfensters eher restnktiv im Sinne der Vorgabe der Bundes-KV gehandhabt. Konkret heißt das, daß vom Antragsteller gefordert wird, in dem in Frage kommenden Zeitraum von Juni ,94 bis Juni ,97 in einem Zeitraum von mindestens 6 und höchstens 12 Monaten 250 Sitzungen nachzuweisen. Hierzu noch drei Konkretisierungen:

Es scheint aber auch ,,Härtefallregelungen" zu geben, wenn vor bzw. nach dem genannten Zeitraum mehr gearbeitet wurde. Ob dieses auch auf Kostenerstattungspsychologen oder nur auf bisher im Delegationsverfahren tätige KollegInnen angewandt wird, ist nicht abschließend beurteilbar.

Es gibt unbestätigte Informationen, daß für den Sitzungsnachweis im Zeitfenster auch Sitzungen, die mit GKV-Versicherten auf Privatzahlungsbasis abgehalten wurden, angerechnet werden. Dieses würde auch unserem Verständnis des Gesetzestextes entsprechen, der nicht von ,,Sitzungen zu Lasten der GKV spricht, sondern davon, an der ,psychotherapeutischen Versorgung von Versicherten der GKV mitgewirkt" zu haben.
 
 

An diesem Punkt zum Schluß:

Der Zulassungsausschuß fordert, die für die Nachweise im Zeitfenster gedachten Sitzungen noch einmal gesondert aufzulisten, um der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses die Arbeit zu erleichtern. Diese z.B. in den Sammelbestätigungen der Krankenkassen einfach mit Textmarker anzukreuzen, ist nicht ausreichend. Es wird auch gefordert, an dieser Stelle auf jeden Fall Fremdbelege (z.B. Sammelbestätigungen der Kassen) zu erbringen.
Es scheint überall bei den Anträgen, die Tätigkeitsnachweise über Tätigkeiten in Erziehungsberatungsstellen enthalten, Probleme bei der Anerkennung zu geben, weil der Ausschuß davon ausgeht, daß in Beratungsstellen keine Psychotherapie als Krankenbehandlung durchgeführt wird. Sollten Sie in dieser Art Nachweise geführt haben, bereiten Sie sich auf Nachfragen und evtl. Nichtanerkennung dieser Nachweise durch den Ausschuß vor.

Ein weiterer aus unserer Sicht wichtiger Punkt betrifft den Fachkundenachweis eines Teiles der Kolleginnen und Kollegen. Sollten Sie an einem der unter ,Nachqualifikationsangebot gelaufenen Theorie-Seminare von 140 bzw. 280 Stunden im letzten Jahr teilgenommen und darüber den Theorienachweis geführt haben, stellen Sie sich darauf ein, danach gefragt zu werden, wie Sie vorher im jeweiligen Richtlinienverfahren arbeiten konnten. Evtl. kann es günstig sein, schon vorab Unterlagen, die einer schlüssigen Beantwortung dieser Frage dienlich sein könnten, ergänzend zur Beifügung zu Ihrem Antrag nachzureichen, um das Verfahren zu beschleunigen. Es könnten dies z.B. Theonenachweise aus der Studienzeit sein oder auch außeruniversitäre Seminarveranstaltungen. In Frage kommen jedoch auch gutachterliche Stellungnahmen insofern, als diese Zeugnis davon geben können, daß Sie in der Lage sind, Iherapien im jeweiligen Richtlinienverfahren ,lege artis" durchzuführen. Auch Bestätigungen durch den MDK und Supervisionsbescheinigungen könnten hilfreich sein.
 
 

Falls die Unterlagen nicht ausreichend sind, wird der Ausschuß die Entscheidung vertagen und man wird noch einmal geladen, mit der Möglichkeit, in der Zwischenzeit Unterlagen nachzureichen.

5) Falls die Ablehnung erfolgt, sollte darauf gedrängt werden, daß der Bescheid schnell zugestellt wird, damit Sie Widerspruch einlegen können.

So weit zum derzeit aktuellen Stand der Dinge im Zulassungsausschuß.
 
 

Lassen Sie uns noch einmal einige Sätze in eigener Sache ansprechen:

Wie an anderer Stelle geschildert, wuchs der Arbeitsaufwand für den VPP und die Landesfachverbände im Besonderen im letzten Jahr immens. Und ,,arbeiten" als Berufsverbandsfunktionär bedeuet dann nicht Einkommen erwirtschaften, sondern Kosten produzieren, Kosten für Telefon, Transport oder Kopien. Sie glauben nicht, wie schnell dann ein Etat von ca. 16.000,- DM - das ist die Größenordnung, über die der LFV Hessen des VPP verfügt aufgebraucht ist. Deswegen noch einmal die Bitte an Sie: Wenn Sie Mitglied der Landesgruppe Hessen des BDP und psychotherapeutisch tätig sind, unterstützen Sie unsere Arbeit, damit wir uns auch für Ihre Interessen einsetzen und Sie weiter informieren können.

Treten Sie in den VPP im BDP ein. Auf einer Mitgliederversammlung des VPP-Hessen im April können Sie sich ein Bild über unsere Arbeit machen und werden wieder aktuelle Informationen erhalten.

In diesem Sinne verbleiben wir mit freundlichen Grüßen

Ihr Ihre
gez. gez.
Dipl.-Psych. Hans Bauer Dipl.-Psych. Sabine Morbitzer
Vorsitzender VPP-Hessen stellvertr. Vorsitzende VPP-Hessen


 
 


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This document was updated 21.02.99.